Einkaufsbedingungen der EKPO Fuel Cell Technologies GmbH
(Stand April 2021) Max-Eyth-Straße 2, 72581 Dettingen/Erms
I. Allgemeines / Anwendungsbereich
Für Bestellungen gelten ausschließlich die vorliegenden Einkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nur insoweit an, als wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Die Annahme von Waren bzw. Leistungen des Lieferanten oder deren Bezahlung begründet keine Zustimmung.
II. Vertragsschluss
- Abschlüsse, Lieferabrufe und Bestellungen sowie ihre Änderungen bedürfen der Textform. Entsprechendes gilt für Abweichungen in Qualität und Quantität gegenüber dem Inhalt unserer Bestellung sowie für spätere Vertragsänderungen. Im Einzelfall von uns vorgegebene Bestellnormen und Zeichnungen inklusive Toleranzangaben sind verbindlich. Mit der Annahme der Bestellung erkennt der Lieferant an, dass er sich durch Einsicht in die vorhandenen Unterlagen über Art der Ausführung und Umfang der Leistung unterrichtet hat. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in der Bestellung selbst sowie in den von uns vorgelegten Unterlagen, Zeichnungen und Plänen besteht für uns keine Verbindlichkeit. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen. Entsprechendes gilt bei fehlenden Unterlagen oder Zeichnungen.
- Bestellungen binden uns nur, wenn sie unter Angabe eines verbindlichen Liefertermins innerhalb von 14 Tagen ab Zugang beim Lieferanten von diesem schriftlich bestätigt werden, soweit im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist.
III. Lieferung und Versand
- Die vereinbarte Lieferzeit (Lieferfrist oder -termin) ist verbindlich. Der Lieferant kommt ohne Mahnung sofort in Verzug, wenn der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten wurde.
- Im Falle eines Lieferverzugs stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu, einschließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist.
- Wir sind berechtigt, bei Lieferverzögerungen nach vorheriger Androhung für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % bis maximal 5 % des jeweiligen Auftragswerts zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf einen vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.
- Teillieferungen sind unzulässig, es sei denn, wir haben ihnen in Textform zugestimmt.
- Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung stellt keinen Verzicht auf etwaige uns wegen verspäteter Lieferung/Leistung zustehende Ansprüche dar.
- Vor Eintritt des Liefertermins sind wir berechtigt, die Annahme von Ware zu verweigern.
- Unsere Versandvorschriften sind zu beachten. Etwaige uns durch Nichtbeachtung unserer Versandvorschriften entstehende Kosten hat der Lieferant zu tragen.
- Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Lieferanten spesenfrei an die von uns angegebene Empfangsstelle. Haben wir ausnahmsweise die Frachtkosten zu tragen, so hat der Lieferant die von uns vorgeschriebene Beförderungsart, ansonsten die für uns günstigste Beförderungsart, zu wählen.
- Gefahrübergang findet nach Annahme der Ware durch unsere Annahmestelle statt.
- Sofern nicht anders vereinbart, ist die Verpackung im Preis inbegriffen, ansonsten ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Der Lieferant hat die von uns vorgegebene Verpackung zu wählen und darauf zu achten, dass die Ware vor Beschädigungen geschützt ist.
IV. Höhere Gewalt
Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und außergewöhnliche betriebsfremde Ereignisse befreien die betroffene Partei für die Dauer der Störung von den Vertragspflichten. Die betroffene Partei ist verpflichtet, die andere Partei unverzüglich zu informieren, wenn ein solches Ereignis droht und/oder eingetreten ist. Sie hat im Rahmen des Zumutbaren alles zu unternehmen, um die Auswirkungen derartiger Ereignisse zu begrenzen. Sie ist darüber hinaus verpflichtet, die andere Partei unverzüglich über das Ende des Ereignisses zu informieren.
V. Qualität und Annahme
- Der Lieferant sichert zu, dass seine Lieferungen den von uns geforderten technischen Daten, Spezifikationen, den jeweils geltenden Unfallverhütungs- und VDE-Vorschriften, den geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie dem neuesten Stand der Technik entsprechen.
- Der Lieferant hat zur Sicherung der Qualität seiner Lieferungen eine nach Art und Umfang geeignete Qualitätsprüfung durchzuführen.
- Für Maße, Mengen und Qualität sind die bei unserer Wareneingangskontrolle und Qualitätsprüfung ermittelten Werte maßgebend.
- Die Annahme der Ware erfolgt unter Vorbehalt einer Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit und Vollständigkeit, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist.
- Wir sind verpflichtet, eine Mengen- und Identitätskontrolle durchzuführen und die Vertragsprodukte auf sichtbare Transportschäden zu prüfen. Wir werden derartige Mängel unverzüglich rügen. Eine weitergehende Untersuchungs- und Rügepflicht ist ausgeschlossen.
- Der Lieferant ist verpflichtet, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erforderlichen Lieferantenerklärungen richtig und vollständig abzugeben.
- Sollten wir oder unsere Kunden wegen fehlerhafter eigener Ursprungserklärungen nachbelastet werden oder erleiden wir oder unsere Kunden hierdurch einen sonstigen Vermögensnachteil und beruht der Fehler auf einer unrichtigen Ursprungsangabe des Lieferanten, so haftet hierfür der Lieferant.
- Sofern der Lieferant Erzeugnisse im Sinne von Art. 3 Verordnung (EG) Nr.1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-Verordnung) liefert, steht er dafür ein, dass er seiner Pflicht zur Weitergabe bestimmter Informationen gemäß Art. 33 REACH-Verordnung nachkommt.
VI. Zahlungsbedingungen
- Die Preise verstehen sich einschließlich Verpackung, Fracht und sonstiger Spesen.
- Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die Zahlung der Rechnung innerhalb von 30 Tagen netto nach Eingang der Rechnung und der Ware bzw. Erbringung der Leistung. Bei Annahme verfrühter Lieferungen bestimmt sich die Zahlungsfrist nach dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin.
- Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung sowie ordnungsgemäßer Lieferung.
- Bei Vorauszahlung sind wir berechtigt, eine Bankbürgschaft zu verlangen.
VII. Gewährleistung
- Der Lieferant sichert zu, dass die Ware einschließlich Aufmachung und Auszeichnung unseren Angaben entspricht. Unsere Bestellung wird fach- und sachgerecht nach dem neuesten Stand der Technik ausgeführt.
- Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln, soweit nachfolgend nicht etwas anderes geregelt ist.
- Mängel bzw. Schlechtleistung der Lieferung zeigen wir, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich an. Bei Lieferung mangelhafter Ware hat der Lieferant das Recht zur Nacherfüllung, nach unserer Wahl entweder in Form von Nachbesserung oder Nachlieferung. In dringenden Fällen sind wir berechtigt, die Nachbesserung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen. Ein dringender Fall liegt insbesondere vor, wenn es zur Abwehr von akuten Gefahren oder zur Vermeidung größerer Schäden nicht mehr möglich oder unzumutbar ist, den Lieferanten vom Mangel zu unterrichten und ihm eine Frist zur Abhilfe zu setzen. Der Lieferant wird über ein solches Vorgehen unverzüglich in Kenntnis gesetzt.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt 48 Monate ab Ablieferung der Ware (Gefahrübergang), wenn wir die Ware für die Belieferung mit Produkten an Hersteller oder Zulieferer der Fahrzeugindustrie verwenden. Ansonsten beträgt die Gewährleistungsfrist 30 Monate.
- Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, er hat den Rechtsmangel nicht zu vertreten.
- Im Falle der Nachlieferung beginnt die Gewährleistungsfrist erneut ab Lieferung der Ware. Im Falle der Nachbesserung beginnt die Gewährleistungsfrist in Bezug auf den nachgebesserten Umfang neu mit vollständiger Erfüllung der Nachbesserungspflicht. Dies gilt nicht, soweit sich der Lieferant bei der Nachbesserung ausdrücklich und zutreffend vor-behalten hat, die Reparatur nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung vorzunehmen.
- Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung oder sonstiger Pflichtverletzung Kosten, insbesondere Transport-, Material-, Arbeits-, Austauschkosten und Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant uns diese zu ersetzen.
VIII. Produkthaftung
- Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung oder aus ähnlichen, verschuldensunabhängigen und nicht abdingbaren Haftungsgrundsätzen nach ausländischem Recht in Anspruch genommen werden, hat der Lieferant uns von derartigen Ansprüchen Dritter frei zustellen, soweit der Schaden durch einen Fehler der gelieferten Ware verursacht worden ist. Für den Schadensausgleich zwischen uns und dem Lieferanten finden die Grundsätze des § 254 BGB ent-sprechende Anwendung. Dies gilt auch für den Fall einer direkten Inanspruchnahme des Lieferanten. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, muss er nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Hinsichtlich dieser Ansprüche verzichtet der Lieferant auf die Einrede der Verjährung, solange wir selbst in Anspruch genommen werden können.
- Der Lieferant übernimmt in den Fällen von Absatz 1 sämtliche damit verbundenen Kosten und Aufwendungen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
- Sind wir und/oder der Abnehmer wegen eines Fehlers, für den die Ware des Lieferanten ursächlich war, zum Rückruf und/oder zur Kostenübernahme der Rück-rufkosten verpflichtet, so ist der Lieferant uns gegenüber zur Kostenübernahme bzw. -freistellung verpflichtet. Dies gilt nur, soweit ein Verschulden des Lieferanten vorliegt; die Grundsätze des § 254 BGB gelten entsprechend. Über ein Vorgehen bzw. eine Inanspruchnahme nach Satz 1 wird der Lieferant un-verzüglich informiert.
IX. Schutzrechte
- Der Lieferant verpflichtet sich, die gelieferte Ware frei von Rechten Dritter (Schutzrechte) zu verschaffen.
- Der Lieferant verpflichtet sich, uns von allen Ansprüchen Dritter aufgrund der Verletzung von Schutzrechten freizustellen.
X. Dienstleistungen
Personen, die in Erfüllung eines Vertrages, Arbeiten auf einem unserer Werksgelände durchführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung zu beachten. Die Haftung für Unfälle ist ausgeschlossen, soweit diese nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.
XI. Eigentum an Informationen, Beistellung
- Alle durch uns übermittelten und zugänglich gemachten kaufmännischen und technischen Informationen sind, soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten. Wir behalten uns alle Rechte an solchen Informationen vor.
- Zeichnungen, Entwürfe, Muster, Spezifikationen, firmeninterne Daten, Werkzeuge, Einrichtungen usw., die wir dem Lieferanten zur Angebotsabgabe oder zur Durchführung eines Auftrages überlassen haben, bleiben in unserem Eigentum. Sie sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren und dürfen nur für unsere Bestellungen verwendet werden. Die Gegenstände, die mit dem von uns beigestellten Material hergestellt werden oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden.
XII. Compliance
- Der Lieferant verpflichtet sich, insbesondere die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz, Datenschutz und Arbeitssicherheit einzuhalten.
- Für den Fall, dass sich ein Lieferant wiederholt und/oder trotz eines entsprechenden Hinweises gesetzeswidrig verhält und nicht nachweist, dass der Gesetzesverstoß soweit wie möglich geheilt wurde und angemessene Vorkehrungen zur künftigen Vermeidung von Gesetzesverstößen getroffen wurden, behalten wir uns das Recht vor, von bestehenden Verträgen zurückzutreten oder diese fristlos zu kündigen.
XIII. Sonstiges
- Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollte eine der Bestimmungen nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen davon unberührt.
- Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts.
- Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern bzw. die Leistung zu erbringen ist.
- Gerichtsstand bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist das an unserem Sitz zuständige Gericht. Wir sind weiter berechtigt, den Lieferanten am Gericht seines Sitzes oder am Gericht des Erfüllungsortes zu verklagen.